AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Gerüstbau

Allgemeine Hinweise

Die Erstellung von Gerüsten und Ihre Vermietung erfolgen grundsätzlich zu unseren in folgenden aufgeführten AGB´s und den im Angebot bzw. Leistungsverzeichnis enthaltenen technischen Erfordernissen. Nachrangig gelten, sofern nicht anders vereinbart, die entsprechenden Bedingungen der VOB in der jeweils gültigen Fassung. Grundsätzlich gelten die aktuellen Unfallverhütungsvorschriften als vereinbart. Für alle Geschäftsbeziehungen gilt deutsches Recht.

Ohne einen ausdrücklichen schriftlichen Widerspruch galten die hier aufgeführten AGB als akzeptiert.

Ausschließlichkeit

Nur durch schriftliche Anerkennung unsererseits, werden anderslautende Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil.

1. Geltungsbereich und Vertragsabschluss

  • 1.2   Die DIN 18451 ist Vertragsgrundlage mit Ausnahme der folgenden Punkte 3.7, 4.3.23 sowie 5.1.3, Satz 4, die mit gleichen Ziffern mit folgenden inhaltlichen Abweichungen geregelt werden:
    •  3.7.1    Die Gerüste sind in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Während der Gebrauchsüberlassung übernimmt der Auftraggeber die Obhutspflicht und die Verkehrssicherungspflicht für die Gerüste.
    •  3.7.2    Sofern während der Gebrauchsüberlassung Veränderungen an diesem Zustand auftreten, hat der Auftragnehmer den vertragsgemäßen Zustand auf Anforderung durch den Auftraggeber wieder herzustellen.
    •  3.7.3    Soweit die Wiederherstellung nicht aus Gründen, die die Auftragnehmerin zu vertreten hat oder infolge natürlichen Verschleißes erfolgt, hat der Auftraggeber die Kosten zu übernehmen.
    •  4.3.23 Das Gerüst ist besenrein zurückzugeben. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, etwaig entstandene grobe Verschmutzungen und Rückstände selber vom Gerüst zu entfernen oder den Gerüstbauer mit der Säuberung zu beauftragen. Die entstehenden Kosten einer beauftragten Reinigung werden dann gemäß VOB als besondere Leistung in der Endabrechnung geltend gemacht. Beschädigte und fehlende Gerüstteile werden zum Wiederbeschaffungspreis ersetzt und die Kosten werden durch den Auftraggeber getragen, sofern ein Verschulden des Auftraggebers vorliegt.
    •  5.1.3    Bei Einrüstung von Teilflächen werden Aufmaßlängen und -höhen durch die zu bearbeitende Fläche bestimmt; dabei kann die kleinste Aufmaßlänge jedoch nicht kleiner sein als die maximal zulässige Gerüstfeldweite nach DIN 4420, Teil 1 und Teil 2 in Abhängigkeit von Gerüstart und -gruppe oder entsprechend der vorgegebenen Gerüstfeldweite des verwendeten Systemgerüstes; die Aufmaßhöhe wird von der Standfläche der Gerüste gerechnet.
  • 1.3   Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Verträge werden für die Auftragnehmerin erst mit ihrer Auftragsbestätigung bindend. Die Angebotsunterlagen bleiben unser Eigentum.
  • 1.4   Für den Inhalt des Vertrages ist unsere Auftragsbestätigung endgültig maßgebend, wenn ihr der Auftraggeber nicht binnen drei Arbeitstagen nach ihrem Eingang schriftlich widerspricht, spätestens jedoch vor Arbeitsbeginn. Dies gilt insbesondere bei mündlich bzw. fernmündlich erteilten Aufträgen. Der Auftraggeber erkennt in diesem Falle ausdrücklich die Geltung dieser der Auftragsbestätigung beigefügten Vertragsbedingungen an, sofern er nicht innerhalb der vorgenannten Frist widerspricht.

2. Pflichten des Auftraggebers / Nutzung der Gerüste

  • 2.1   Ein direkter und freier Zugang zu den Aufstellflächen ist vom AG herzustellen. Wartezeiten sind zu vermeiden. Gleiches gilt für Räumungsarbeiten der Stellflächen (diese müssen frei von Hindernissen sein). Sollte dies nicht der Fall sein, werden zusätzliche Zeiten und An- und Abfahrten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
  • 2.2   Gerüste dürfen nur für die im Angebot beschriebenen und festgelegten Zwecke genutzt werden. Jegliche Veränderungen, wie z.B. das Anbringen von Werbeplanen, das Entfernen von Verankerungen, etc. sind dem Auftraggeber und dessen beauftragten Handwerkern untersagt. Der Auftraggeber nimmt laut TRBS 2121 das Gerüst in seine Obhut und ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Benutzung, die Erhaltung und der täglichen Sichtprüfung.
  • 2.3   Genehmigungen für öffentliche Flächen und/oder Parkverboten zum Be- und Entladen auf öffentlichen Parkplätzen können von uns eingeholt werden. Hierzu werden die Gebühren zuzüglich 100,00 € pro Antrag/Verlängerung/etc. als Aufwand verrechnet (zzgl. der gesetzl. MwSt.). Genehmigungen werden durch uns automatisch 7 Tage vor Ablauf um weitere 4 Wochen verlängert. Alternativ kann dies auch vom Auftraggeber selbst eingeholt werden – hierzu müssen entsprechende Genehmigung vor Stellung des Gerüstes schriftlich vorliegen. Sollte das Gerüst auf benachbarten Flächen aufgestellt werden müssen, muss hierzu der Auftraggeber die Genehmigung vom Nachbar vor Stellung einholen.
  • 2.4   Gerüste werden von uns erstellt, geprüft und mit einem Freigabeschein zur Nutzung freigegeben. Die Freigabe zum Abbau der Gerüste hat schriftlich zu erfolgen. Wenn Veränderungen am Gerüst durch den Auftraggeber oder durch den Auftraggeber beauftragte Dritte vorgenommen werden, ist das Gerüst nicht mehr sicher und unsere Freigabe erlischt. Die Haftung geht vollständig auf den Auftraggeber über. Veränderungen am Gerüst dürfen nur durch uns vorgenommen werden.
  • 2.5   Der Auftraggeber hat das Gerüst mit allen Einrichtungen nach Beendigung der Gebrauchsüberlassung vollständig, unbeschädigt und besenrein zurückzugeben. Er steht für alle während der Gebrauchsüberlassung eingetretenen Schäden und Verluste am Gerüstmaterial ein, es sei denn, dass die Auftragnehmerin selbst die Schäden oder Verluste zu vertreten hat oder natürlicher Verschleiß bei vertragsgemäßer Nutzung Ursache war. Schaden an Gerüstmaterial, Aufzügen usw., die durch unsachgemäße Behandlung entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dieser hat auch dafür Sorge zu tragen, dass das Material auf den Baustellen laufend ausreichend gegen Diebstahl und Beschädigung gesichert wird.
  • 2.6   Die Kosten für Gerüstschäden in Folge von höherer Gewalt (Feuer, Gebäudeeinsturz, Sturm, Schnee, etc.) und die vollständige Wiederherstellung der Gerüste werden durch den Auftraggeber erstattet. Der Auftraggeber tritt mit Vereinbarung der AGB´s seine Ansprüche gegen die von ihm abzuschließende Bauwesenversicherung an uns ab.
  • 2.7   Zusätzliche Arbeitszeit oder Umbauten der Gerüste, welche auf Grund von falschen oder unvollständigen Informationen von Seiten des Auftraggebers entstehen, hat der Auftraggeber zu tragen.
  • 2.8   Das Verschließen der Ankerlöcher obliegt dem Auftraggeber. Auf Wunsch können wir die Gerüstlöcher mit Reparaturspachtel verschließen. Hierfür wird jedoch keine Haftung und Gewährleistung übernommen. Laut VOB werden die Löcher von uns mit Verschlusskappen verschlossen. Sollte das gewünscht sein, muss der Auftraggeber uns dies schriftlich mitteilen. Fassadenfarbe muss bauseits bereitgestellt werden. Farb- und Strukturunterschiede stellen keinen Reklamationsgrund dar.
  • 2.9   Auf der Baustelle vorhandene Kräne, Aufzugsvorrichtungen, Strom, Wasser und Toiletten dürfen von uns kostenlos mitbenutzt werden.

3. Freigabe von Gerüsten zum Abbau

  • 3.1   Mündliche oder fernmündliche Abmeldungen müssen vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich bestätigt werden. Die Zeitdauer der Gebrauchsüberlassung endet drei Tage nach Eingang der schriftlichen Freigabe bei der Auftragnehmerin.
  • 3.2   Können freigemeldete Gerüste aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht innerhalb von drei Werktagen ab- oder umgebaut werden, so verlängert sich die Vorhaltezeit bis zur Erfüllung der zum ordnungsgemäßen Ab- oder Umbau erforderlichen Voraussetzungen. Dies ist der Auftragnehmerin schriftlich mitzuteilen.

4. Zusatzleistungen

Unsere Angebote und die Auftragsannahme gehen davon aus (sofern nicht vorab vom AG darauf hingewiesen), dass die Gerüststellung ohne erschwerende Umstände möglich ist. Folgende Umstände werden als Zusatzleistung gesondert berechnet:

  • 4.1   Sämtliche Gebühren, Genehmigungsgebühren und dadurch entstehende Aufwendungen für Beantragungen für öffentliche Flächen (s. Punkt 2.3).
  • 4.2   Vorgaben durch öffentliche Stellen, wie z.B. die Anbringung von Staubschutznetzten an öffentlichen Flächen und/oder die Erstellung eines Fußgängertunnels (sofern im Angebot nicht anders beschrieben).
  • 4.3   Herstellen von Überbrückungen für Hausanschlüsse oder sonstige Überbrückungen, nachträgliche Änderungen am Gerüst, umsetzen der Gerüstverankerungen – welche ohne unser Verschulden notwendig werden.
  • 4.4   Reinigung der Gerüste (s. Punkt 2.5), sofern dies nicht durch den AG geschehen.
  • 4.5   Erstellen von statischen Berechnungen und Erstellen von Nachweisen über die Standfestigkeit der Gerüste sowie Zeichnungen jeder Art.
  • 4.6   Unzugängliche Zufahrts- und Be- und Entlademöglichkeiten, sowie nicht ausreichend freigeräumte Aufstellflächen (s. Punkt 2.1) und Maßnahmen zum Erstellen eines geeigneten Untergrundes zum Aufstellen von Gerüsten (uneben, unverdichtet etc.).
  • 4.7   Beleuchtung von Gerüsten für öffentliche oder private Bereiche für die Vorhaltezeit.
  • 4.8   Auf- und Abbau sowie die Vorhaltung von Bauzäunen für entsprechende Zwecke oder durch Vorgabe öffentlicher Stellen.
  • 4.9   Bei der teilweisen Stellung von Gerüsten z.B. rohbaubegleitend, wird jeder Abschnitt einzeln mit Vorhaltezeit berechnet, bzw. ein Durchschnittwert für die Gebrauchsüberlassung durch uns festgelegt. Zusätzliche An- und Abfahrten werden, sofern nicht anders vereinbart, gesondert berechnet.
  • 4.10 Lastverteilende Unterlagen zum Herstellen von Gerüstauflagepunkten auf Dächern oder sonstigen Gebäudeteilen, sofern nicht anders im Angebot beschrieben, werden gesondert berechnet. Für eventuell entstehenden Ziegelbruch oder sonstige Beschädigungen kann keine Haftung unsererseits übernommen werden.
  • 4.11 Die Vorhaltezeit der Gerüste wird im Angebot mit angegeben. Die Vorhaltezeit beginnt mit dem Tag, an welchem die Gerüste für den bestellten Zweck genutzt werden können (Ausnahme s. Punkt. 4.9 rohbaubegleitend).
  • 4.12 Im Angebot sind, sofern nicht anders beschrieben, die Kosten für den Auf- und Abbau, den An- und Abtransport, sowie gegebenenfalls die angegebene Vorhaltung der Gerüste enthalten. Wenn eine Grundstandzeit angegeben ist und diese überschritten wird, werden Verlängerungskosten in % (auf Angebot angegeben) pro angefangene Verlängerungswoche berechnet. Ansonsten gelten die Verlängerungskosen ab dem ersten Tag der Nutzung / ab dem Aufbau. Witterung und Feiertage werden hier nicht berücksichtigt und gelten als Vollwertige Tage.
  • 4.13 Für Teilauf- und abbauten von Gerüsten wird eine zusätzliche An- und Abfahrt berechnet.

5. Haftung / Schäden an einzurüstenden Sachen

  • 5.1   Für Schäden, die beim Aufbau, der Benutzung oder beim Abbau des Gerüstes an Sachen entstehen, die einzurüsten sind oder sich in unmittelbarer Nähe des Gerüstes oder dem Wege zum Gerüst befinden, haftet die Auftragnehmerin nur, wenn ihr oder ihren Mitarbeitern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Entstehung der Schäden zur Last fällt. Dies gilt z.B. für Schäden an Ziegeln, Dachhaut oder Glas von Dächern, Kaminen, Antennen, Verankerungsmitteln, Blumenkästen sowie Gartenanlagen.
  • 5.2   Jede Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmerin offensichtliche Schäden an Fensterscheiben und Beleuchtungsanlagen nicht sofort, an sonstigen Gegenständen nicht binnen drei Arbeitstagen nach ihrer Feststellung durch den Auftraggeber, schriftlich angezeigt werden. Sollte das Schadensbild nicht mehr nachvollziehbar sein, ist eine Ersatzpflicht unsererseits ausgeschlossen.
  • 5.3   Für Beschädigungen bei der Verankerung kann keine Haftung übernommen werden, ausgenommen es wurde grob fahrlässig gehandelt.
  • 5.4   Verschließen der Ankerlöcher kann auf Wunsch vom Auftraggeber durch uns erfolgen – eine Haftung hierfür wird in keinem Fall übernommen (s. Punkt 2.8).

6. Zahlungsbedingungen

  • 6.1   Die Zahlungsbedingungen finden Sie auf dem jeweiligen Angebot, sie sind grundsätzlich in § 16 VOB/B geregelt.
  • 6.2   Sofern nicht anders vereinbart sind unsere Rechnung grundsätzlich sofort nach Erhalt der Rechnung per Überweisung ohne Abzüge zu begleichen.
  • 6.3   Werden nach Annahme der Schlussrechnung Fehler in den Unterlagen der Abrechnung (§ 14, Nr. 1 VOB/B) festgestellt, so ist die Schlussrechnung zu berichtigen. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich daraus ergebenden Beträge zu erstatten. Das Verlangen nach Berichtigung derartiger Fehler gilt nicht als Nachforderung im Sinne des § 16, Nr. 3 Abs. 2 VOB/B. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers aus §§ 812 ff BGB werden hierdurch nicht berührt. Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlung (§§ 812 ff BGB) kann die Auftragnehmerin sich nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§§ 818, Abs. 3 BGB) berufen.
  • 6.4   Kommt ein Auftraggeberin Zahlungsverzug sind wir berechtigt, dass Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen und das Gerüst abzubauen. Dies geht zu Lasten des Auftraggeber, wenn eine angemessene Fristsetzung eingehalten wurde. Hier gilt die VOB. Bei Schwierigkeiten und Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Zahlungsbedingungen des bestehenden Vertragsverhältnis zu ändern.

7. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Ansprüche im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Stuttgart. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Die Auftragnehmerin hat jedoch das Recht, den Auftraggeber auch an jedem gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

8. Salvatorische Klausel

Sollte eine oder ein Teil einer vorherigen Bestimmung unwirksam sein, verlieren die anderen nicht ihre Gültigkeit.

Stand 01.11.2023

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Gerüstbau